5: GG Artikel 20 für Spanien

Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Kunst in Spanien – was die spanische Verfassung tatsächlich garantiert

“Spanien und die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit”

  • Wer sich mit dem Thema Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Kunst in Spanien beschäftigt, landet unmittelbar bei der spanischen Verfassung, der Constitución Española, die nach dem Ende der Franco-Diktatur zu einem zentralen Fundament des demokratischen Spaniens wurde.
  • Die Verfassung wurde am 6. Dezember 1978 durch das spanische Volk in einem Referendum angenommen, am 27. Dezember 1978 von König Juan Carlos I. sanktioniert und am 29. Dezember 1978 im spanischen Staatsanzeiger, dem Boletín Oficial del Estado (BOE), veröffentlicht.

“Am selben Tag trat sie in Kraft”

  • Für die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informations- und Pressefreiheit sowie die künstlerische und wissenschaftliche Betätigung ist insbesondere Artikel 20 der spanischen Verfassung von herausragender Bedeutung.
  • Spanien schützt diese Freiheiten ausdrücklich als Grundrechte und verbindet sie gleichzeitig mit bestimmten rechtlichen Grenzen.
  • Damit enthält die spanische Verfassung einen vergleichsweise detaillierten verfassungsrechtlichen Schutz für die öffentliche Kommunikation, die journalistische Tätigkeit und die schöpferische Arbeit.

“Artikel 20 der spanischen Verfassung als zentrale Grundlage”

  • Artikel 20 der spanischen Verfassung erkennt und schützt mehrere unterschiedliche, miteinander verbundene Freiheiten.
  • Dazu gehört das Recht, Gedanken, Ideen und Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten.
  • Die Verfassung beschränkt dieses Recht nicht auf eine bestimmte Kommunikationsform, sondern nennt ausdrücklich das gesprochene Wort, das Geschriebene und jedes andere Mittel der Vervielfältigung.
  • Damit ist der Schutz grundsätzlich technologieneutral formuliert und kann deshalb nicht nur auf klassische Gespräche oder gedruckte Zeitungen bezogen werden, sondern auf unterschiedliche Formen öffentlicher Kommunikation.

”Das bedeutet praktisch, dass Menschen in Spanien ihre politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und persönlichen Ansichten grundsätzlich frei äußern dürfen”

  • Die Meinungsfreiheit schützt dabei nicht nur besonders beliebte oder allgemein akzeptierte Ansichten.
  • Gerade in einer demokratischen Gesellschaft besitzt die Freiheit zur öffentlichen Diskussion auch deshalb Bedeutung, weil unterschiedliche, unbequeme oder kontroverse Auffassungen miteinander konkurrieren können.

“Die Freiheit der Presse und das Recht auf Information”

  • Die spanische Verfassung spricht in Artikel 20 nicht ausschließlich von klassischer Pressefreiheit.
  • Sie garantiert ausdrücklich das Recht, wahre beziehungsweise wahrheitsgemäße Informationen frei zu übermitteln und zu empfangen, und zwar über jedes Verbreitungsmedium.
  • Damit schützt die Verfassung sowohl die Seite derjenigen, die Informationen verbreiten, als auch die Seite derjenigen, die Informationen erhalten möchten.
  • Für Journalisten, Redaktionen, Verlage, Rundfunkanbieter, digitale Medien und andere Informationsanbieter ist dieser verfassungsrechtliche Schutz von besonderer Bedeutung.

”Gleichzeitig enthält die spanische Verfassung mit der Bezugnahme auf „información veraz“ eine Besonderheit”

  • Der verfassungsrechtliche Schutz der Informationsfreiheit ist mit einem Wahrheits- beziehungsweise Sorgfaltsgebot verbunden.
  • Das bedeutet allerdings nicht, dass Journalisten absolute Gewissheit über jede veröffentlichte Information besitzen müssen.
  • Entscheidend ist vielmehr die verfassungsrechtliche Unterscheidung zwischen der freien Meinungsäußerung einerseits und der Verbreitung von Informationen andererseits.

“Keine staatliche Vorzensur”

  • Eine besonders wichtige Bestimmung befindet sich in Artikel 20 Absatz 2 der spanischen Verfassung.
  • Dort wird ausdrücklich festgelegt, dass die Ausübung dieser Rechte nicht durch irgendeine Form vorheriger Zensur eingeschränkt werden darf.

”Spanien hat damit ein klares verfassungsrechtliches Verbot der Vorzensur geschaffen”

  • Das bedeutet, dass der Staat grundsätzlich nicht vor einer Veröffentlichung verlangen darf, dass ein journalistischer Artikel, eine politische Meinung, ein Kunstwerk oder eine andere geschützte Äußerung zunächst einer staatlichen Genehmigung unterzogen wird.

”Die Bedeutung dieser Regelung liegt insbesondere darin, dass eine demokratische Öffentlichkeit nicht davon abhängig sein soll, ob eine staatliche Stelle eine bestimmte Meinung oder Veröffentlichung vorher genehmigt”

  • Das Verbot der Vorzensur bedeutet allerdings nicht, dass nach einer Veröffentlichung keinerlei rechtliche Verantwortung bestehen kann.
  • Gerade hier liegt ein wichtiger Unterschied zwischen Vorzensur und nachträglicher rechtlicher Verantwortlichkeit.
  • Eine Veröffentlichung kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Folgen haben, ohne dass damit eine staatliche Vorzensur eingeführt wird.

“Die Freiheit der Kunst ist in Spanien ausdrücklich geschützt”

  • Eine Besonderheit des spanischen Verfassungsrechts besteht darin, dass die literarische, künstlerische, wissenschaftliche und technische Produktion und Schöpfung ausdrücklich in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b geschützt wird.
  • Die Kunstfreiheit steht damit nicht lediglich als allgemeine Auslegung der Meinungsfreiheit im Raum, sondern wird ausdrücklich im Verfassungstext genannt.

”Der Schutz betrifft damit grundsätzlich unterschiedliche Formen kreativer Tätigkeit”

  • Dazu können beispielsweise Literatur, Malerei, Bildhauerei, Musik, Film, Theater und andere künstlerische Ausdrucksformen gehören.
  • Ebenso nennt die Verfassung ausdrücklich die wissenschaftliche und technische Schöpfung.
  • Die Kunstfreiheit ist deshalb ein wichtiger Bestandteil der demokratischen Gesellschaft. Kunst darf provozieren, gesellschaftliche Entwicklungen kritisieren, politische Zustände kommentieren oder bewusst mit bestehenden Vorstellungen brechen.
  • Die Tatsache, dass ein Kunstwerk provozierend oder kontrovers ist, bedeutet für sich genommen noch nicht, dass es außerhalb des verfassungsrechtlichen Schutzes steht.

“Auch die Freiheit der Lehre gehört zu Artikel 20”

  • Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der spanischen Verfassung schützt außerdem die libertad de cátedra, also die Freiheit der Lehre beziehungsweise die akademische Lehrfreiheit.
  • Damit verbindet der spanische Verfassungstext Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, schöpferische Freiheit und akademische Freiheit innerhalb eines gemeinsamen Grundrechtsartikels.
  • Diese Regelung ist insbesondere für Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen von Bedeutung.
  • Sie soll ermöglichen, wissenschaftliche und akademische Positionen ohne unzulässige staatliche Einflussnahme zu vertreten und zu vermitteln.

“Pluralismus und die öffentlich-rechtlichen Medien”

  • Artikel 20 Absatz 3 enthält darüber hinaus Regelungen über die gesellschaftlichen Medien, die vom Staat oder anderen öffentlichen Einrichtungen abhängig sind.
  • Ihre Organisation und parlamentarische Kontrolle sollen gesetzlich geregelt werden.

”Gleichzeitig garantiert die Verfassung den Zugang bedeutender gesellschaftlicher und politischer Gruppen zu diesen Medien”

  • Dabei verlangt die Verfassung ausdrücklich die Achtung des Pluralismus der spanischen Gesellschaft und der verschiedenen Sprachen Spaniens.
  • Das ist angesichts der sprachlichen und kulturellen Vielfalt des Landes besonders bedeutsam.
  • Spanien besitzt neben dem Kastilischen weitere Sprachen mit regional unterschiedlichem verfassungsrechtlichen Status, und Artikel 20 trägt dieser gesellschaftlichen und sprachlichen Vielfalt ausdrücklich Rechnung.

“Die Meinungsfreiheit ist in Spanien kein grenzenloses Recht”

  • So weitreichend die spanische Verfassung die Meinungs-, Informations- und Kunstfreiheit schützt, sie macht gleichzeitig deutlich, dass diese Rechte nicht absolut sind.
  • Artikel 20 Absatz 4 nennt ausdrücklich Grenzen dieser Freiheiten.
  • Dazu gehört insbesondere der Respekt vor den anderen in der Verfassung anerkannten Rechten, den Gesetzen, die diese Rechte konkretisieren, sowie vor allem das Recht auf Ehre, Privatsphäre und das eigene Bild.

”Zusätzlich nennt die Verfassung den Schutz der Jugend und der Kindheit”

  • Damit stellt die spanische Verfassung einen Ausgleich zwischen verschiedenen Grundrechten her.
  • Die Meinungsfreiheit soll eine offene gesellschaftliche Debatte ermöglichen, darf aber nicht automatisch jedes Verhalten rechtfertigen, das in die geschützte Privatsphäre eines anderen Menschen eingreift oder dessen gesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte verletzt.

“Schutz von Ehre, Privatsphäre und persönlichem Bild”

  • Die verfassungsrechtlichen Grenzen des Artikels 20 werden unter anderem durch die Ley Orgánica 1/1982, de 5 de mayo, konkretisiert.
  • Dieses spanische Organgesetz schützt das Recht auf Ehre, persönliche und familiäre Privatsphäre sowie das eigene Bild.
  • Das Gesetz wurde am 14. Mai 1982 im BOE veröffentlicht und trat am 3. Juni 1982 in Kraft.
  • Es schützt die in Artikel 18 der spanischen Verfassung verankerten Persönlichkeitsrechte gegen unzulässige Eingriffe.

”Das Gesetz sieht dabei insbesondere zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten vor”

  • Für Journalisten, Blogger, Webseitenbetreiber und andere Personen, die Informationen veröffentlichen, ist dieser Bereich besonders wichtig.
  • Die Tatsache, dass eine Information veröffentlicht werden darf, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jedes Foto, jede private Information oder jede Behauptung über eine andere Person ohne weitere Prüfung veröffentlicht werden darf.

“Veröffentlichungen und gerichtliche Entscheidungen”

  • Eine weitere bemerkenswerte Garantie findet sich in Artikel 20 Absatz 5 der spanischen Verfassung.
  • Danach darf eine Beschlagnahme beziehungsweise gerichtliche Sperrung von Veröffentlichungen, Aufzeichnungen und anderen Informationsmedien nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung angeordnet werden.

”Auch diese Regelung zeigt, welche Bedeutung die spanische Verfassung der unabhängigen gerichtlichen Kontrolle beimisst”

  • Staatliche Behörden sollen nicht nach eigenem Ermessen Veröffentlichungen einfach aus dem Verkehr ziehen können, ohne dass hierfür die verfassungsrechtlich vorgesehene gerichtliche Entscheidung vorliegt.

“Besondere Rechte für Journalisten und Informationsprofis”

  • Spanien verfügt darüber hinaus über eine besondere gesetzliche Regelung für professionelle Informationsanbieter.
  • Die Ley Orgánica 2/1997, de 19 de junio, reguladora de la cláusula de conciencia de los profesionales de la información regelt die sogenannte Gewissensklausel für Journalisten und andere professionelle Informationsschaffende.
  • Das Gesetz wurde am 20. Juni 1997 im BOE veröffentlicht und trat am 21. Juni 1997 in Kraft.
  • Die Gewissensklausel soll die berufliche Unabhängigkeit von Informationsprofis schützen.
  • Nach Artikel 1 dieses Gesetzes handelt es sich um ein verfassungsrechtliches Recht, das die Unabhängigkeit bei der beruflichen Tätigkeit gewährleisten soll.

”Besonders interessant ist Artikel 2”

  • Danach können Informationsprofis unter bestimmten Voraussetzungen die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit einem Medienunternehmen verlangen, wenn sich beispielsweise die publizistische Ausrichtung oder ideologische Linie des Mediums wesentlich verändert oder eine Versetzung in ein anderes Medium desselben Konzerns zu einem deutlichen Bruch mit der bisherigen beruflichen Orientierung führt.
  • Das Gesetz sieht in diesen Fällen grundsätzlich auch eine Entschädigung vor.

“Artikel 3 geht noch einen Schritt weiter”

  • Informationsprofis können sich begründet weigern, an der Herstellung von Informationen mitzuwirken, die gegen die ethischen Grundsätze der Kommunikation verstoßen, ohne deswegen sanktioniert oder benachteiligt werden zu dürfen.
  • Damit wird die journalistische Unabhängigkeit zusätzlich gesetzlich abgesichert.

“Meinungsfreiheit im Internet und auf Webseiten”

  • Die Formulierung des Artikels 20 ist bewusst weit gehalten.
  • Sie schützt die Verbreitung von Gedanken, Ideen und Meinungen „durch das Wort, das Geschriebene oder jedes andere Mittel der Reproduktion“.
  • Dadurch lässt sich der verfassungsrechtliche Schutz nicht sinnvoll auf traditionelle Printmedien beschränken.

”Für moderne Kommunikationsformen bedeutet dies, dass auch digitale Veröffentlichungen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Informationsfreiheit fallen können”

  • Dazu gehören beispielsweise Webseiten, digitale Magazine, Blogs und andere Formen öffentlicher Kommunikation.
  • Entscheidend ist dabei nicht allein, ob ein Inhalt im Internet veröffentlicht wird, sondern welche Art von Äußerung vorliegt und ob gesetzlich geschützte Rechte anderer betroffen sind.

“Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sind nicht dasselbe”

  • Für die praktische Arbeit eines Journalisten oder Webseitenbetreibers ist die Unterscheidung zwischen einer Meinung und einer Tatsachenbehauptung besonders wichtig.
  • Eine persönliche Bewertung oder politische Meinung fällt grundsätzlich unter die Meinungsfreiheit.

”Eine Tatsachenbehauptung stellt dagegen eine Aussage über einen konkreten Sachverhalt dar und unterliegt im Bereich des verfassungsrechtlich geschützten Informationsrechts besonderen Anforderungen”

  • Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d spricht ausdrücklich von der freien Übermittlung und dem freien Empfang wahrheitsgemäßer Informationen.
  • Deshalb sollte journalistische Arbeit Tatsachen sorgfältig recherchieren, Quellen überprüfen und zwischen nachprüfbaren Fakten und persönlicher Bewertung klar unterscheiden.

“Kritik an Politik und staatlichen Institutionen”

  • Eine demokratische Meinungsfreiheit wäre praktisch wenig wert, wenn Bürger zwar über alltägliche Themen sprechen dürften, aber politische Entscheidungen, Politiker oder staatliche Institutionen nicht kritisieren könnten.
  • Die spanische Meinungsfreiheit ist deshalb gerade für die öffentliche und politische Debatte von großer Bedeutung.

”Politische Kritik, gesellschaftliche Kommentare und kontroverse Diskussionen gehören grundsätzlich zum Kern einer demokratischen Öffentlichkeit”

  • Die Freiheit endet allerdings dort nicht automatisch, wo eine Aussage scharf oder unangenehm wird, sondern muss anhand der konkreten Aussage und der entgegenstehenden geschützten Rechte beurteilt werden.
  • Deshalb ist es juristisch wichtig, zwischen scharfer politischer Kritik, einer Wertung, einer Satire, einer künstlerischen Darstellung und einer möglicherweise rechtswidrigen Tatsachenbehauptung zu unterscheiden.

“Satire, Karikatur und provokante Kunst”

  • Gerade bei Satire und Kunst zeigt sich, warum Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit nicht auf eine bloße Erlaubnis zur Veröffentlichung harmloser Inhalte reduziert werden dürfen.
  • Satire arbeitet häufig mit Übertreibung, Ironie, Provokation und bewusster Verfremdung.
  • Auch die spanische Rechtsordnung berücksichtigt solche Formen öffentlicher Kommunikation.

”Die Ley Orgánica 1/1982 sieht beispielsweise bestimmte Ausnahmen beim Recht am eigenen Bild vor”

  • Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen öffentliche Personen und deren Abbildung bei öffentlichen Veranstaltungen oder an öffentlich zugänglichen Orten.
  • Auch die Karikatur solcher Personen wird ausdrücklich erwähnt.
  • Das bedeutet allerdings nicht, dass jede satirische Darstellung automatisch zulässig wäre. Entscheidend bleiben der konkrete Inhalt, die Art der Darstellung, der Zusammenhang und die möglicherweise entgegenstehenden Persönlichkeitsrechte.

”Das Verhältnis zwischen Freiheit und Verantwortung”

  • Die spanische Rechtsordnung verfolgt damit grundsätzlich keinen Ansatz, nach dem Meinungsfreiheit bedeutet, dass alles gesagt und veröffentlicht werden darf, unabhängig von den Folgen.
  • Vielmehr besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Freiheit öffentlicher Kommunikation und anderen geschützten Rechtsgütern.
  • Auf der einen Seite stehen Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit und wissenschaftliche Freiheit.
  • Auf der anderen Seite stehen unter anderem Ehre, Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild sowie der besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen.

”Artikel 20 Absatz 4 nennt diese Grenzen ausdrücklich”

  • Gerade deshalb muss eine rechtliche Bewertung immer den konkreten Einzelfall betrachten.
  • Eine pauschale Aussage wie „In Spanien darf man alles sagen“ wäre genauso falsch wie die Behauptung, dass kritische Äußerungen generell verboten seien.

“Die Bedeutung der spanischen Verfassung für Journalisten und freie Autoren”

  • Für Journalisten, freie Autoren, Blogger und Betreiber eigener Webseiten besitzt Artikel 20 eine besondere Bedeutung.
  • Die Verfassung schützt nicht nur etablierte große Medienunternehmen, sondern formuliert die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsverbreitung grundsätzlich für die Gesellschaft insgesamt.

”Wer in oder für Spanien journalistisch oder publizistisch tätig ist, kann sich daher grundsätzlich auf die verfassungsrechtlich geschützten Kommunikationsfreiheiten berufen”

  • Gleichzeitig sollte insbesondere bei personenbezogenen Informationen, Anschuldigungen und sensiblen Behauptungen darauf geachtet werden, die Rechte der betroffenen Personen zu respektieren.
  • Die spanische Rechtsordnung verbindet damit Freiheit und Verantwortung: Eine freie Presse soll Informationen verbreiten und Missstände aufdecken können, muss dabei aber die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen beachten.

”Das Internet verändert die Form, nicht das Grundprinzip”

  • Die spanische Verfassung stammt aus dem Jahr 1978 und wurde damit zu einer Zeit geschaffen, als Internet, soziale Netzwerke und moderne digitale Medien noch nicht existierten.

”Dennoch sind die Formulierungen des Artikels 20 so allgemein gehalten, dass die darin geschützten Grundfreiheiten nicht auf die damalige technische Welt beschränkt sind”

  • Die Formulierung, Gedanken, Ideen und Meinungen durch das Wort, das Geschriebene oder jedes andere Mittel zu verbreiten, bildet eine Grundlage, die auch moderne Kommunikationsformen erfassen kann.
  • Für Webseiten, Online-Journalismus und digitale Publikationen ist daher nicht entscheidend, ob ein Medium 1978 existierte, sondern ob die konkrete Kommunikation unter die geschützte Meinungs- oder Informationsfreiheit fällt.

”Spanien als demokratischer Rechtsstaat und die Bedeutung freier Kommunikation”

  • Die spanische Verfassung stellt Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und künstlerische Freiheit in einen größeren demokratischen Zusammenhang.
  • Bereits im Präambelbereich bekennt sich die Verfassung zu Freiheit, Sicherheit, demokratischem Zusammenleben und einem Rechtsstaat. Sie verfolgt das Ziel, die demokratische Ordnung und die Ausübung der Menschenrechte zu gewährleisten.
  • Artikel 20 ist deshalb nicht lediglich eine Vorschrift für Journalisten. Er bildet einen wesentlichen Bestandteil der demokratischen Kommunikationsordnung Spaniens.
  • Ohne die Möglichkeit, Gedanken und Meinungen frei auszutauschen, Informationen zu erhalten, politische Entscheidungen zu kritisieren, journalistisch zu arbeiten und Kunst frei zu schaffen, wäre demokratische Willensbildung nur eingeschränkt möglich.

”Ein wichtiger Unterschied zwischen Freiheit und grenzenloser Freiheit”

Die vielleicht wichtigste Erkenntnis aus der spanischen Rechtslage lautet deshalb: Meinungsfreiheit bedeutet in Spanien eine weitreichende verfassungsrechtliche Freiheit, aber keine grenzenlose Freiheit.

  • Die spanische Verfassung garantiert die freie Äußerung von Gedanken, Ideen und Meinungen, schützt die literarische, künstlerische, wissenschaftliche und technische Schöpfung, gewährleistet die freie Kommunikation und den Empfang wahrheitsgemäßer Informationen, verbietet die Vorzensur und schützt die pluralistische Medienlandschaft.
  • Gleichzeitig stellt sie klar, dass diese Freiheiten mit anderen Grundrechten und gesetzlichen Schutzvorschriften in Einklang gebracht werden müssen.

”Was das für eine journalistische oder private Webseite in Spanien bedeutet”

  • Wer in Spanien eine eigene Webseite betreibt und dort Nachrichten, persönliche Kommentare, politische Meinungen, Reportagen, Reiseberichte, kulturelle Beiträge oder andere Inhalte veröffentlicht, bewegt sich grundsätzlich innerhalb eines verfassungsrechtlich geschützten Bereichs.

”Besonders wichtig ist jedoch eine klare Trennung zwischen persönlicher Meinung und journalistischer Tatsachenbehauptung”

  • Eine persönliche Meinung sollte als solche erkennbar sein. Bei Tatsacheninformationen ist eine sorgfältige Recherche entscheidend. Bei Veröffentlichungen über andere Personen sollten außerdem deren Ehre, Privatsphäre und Recht am eigenen Bild berücksichtigt werden.

”Die spanische Gesetzgebung schützt diese Persönlichkeitsrechte ausdrücklich”

  • Damit lässt sich die Situation vereinfacht so zusammenfassen: In Spanien darf ein Mensch grundsätzlich seine Meinung äußern, journalistisch berichten, Informationen verbreiten, Kunst schaffen und gesellschaftliche oder politische Zustände kritisieren.
  • Der Staat darf grundsätzlich keine Vorzensur ausüben.
  • Gleichzeitig muss jeder, der diese Freiheiten ausübt, die ebenfalls geschützten Rechte anderer Menschen und die gesetzlichen Grenzen respektieren.

”Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Kunstfreiheit als Fundament einer offenen Gesellschaft”

  • Die spanische Verfassung von 1978 hat mit Artikel 20 einen umfassenden Schutz der öffentlichen Kommunikation geschaffen.
  • Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, journalistische Unabhängigkeit, literarische und künstlerische Schöpfung sowie wissenschaftliche und technische Kreativität sind darin ausdrücklich verankert.
  • Besonders stark ist der Schutz dadurch, dass die Verfassung die Vorzensur ausdrücklich verbietet und Eingriffe in Veröffentlichungen nur unter den in Artikel 20 vorgesehenen Voraussetzungen und insbesondere bei einer Beschlagnahme von Veröffentlichungen aufgrund gerichtlicher Entscheidung zulässt.

”Gleichzeitig wird durch die Gewissensklausel für Informationsprofis die Unabhängigkeit journalistischer Arbeit zusätzlich geschützt”

  • Damit gehört die Freiheit der Meinungsäußerung in Spanien zu den grundlegenden Voraussetzungen des demokratischen Systems.
  • Sie schützt nicht nur die angenehmen und mehrheitsfähigen Meinungen, sondern ermöglicht eine offene gesellschaftliche Diskussion, kritischen Journalismus, kulturelle und künstlerische Ausdrucksformen sowie die freie Auseinandersetzung mit politischen und gesellschaftlichen Fragen.

“Rechtlicher Hinweis”

  • Dieser Beitrag stellt eine allgemeinverständliche Darstellung der spanischen Rechtslage dar und ist keine individuelle Rechtsberatung.
  • Für die Beurteilung eines konkreten Beitrags, einer Veröffentlichung, einer journalistischen Recherche oder eines möglichen Rechtsstreits sollte die aktuelle spanische Gesetzgebung und gegebenenfalls die Rechtsprechung zu dem konkreten Sachverhalt geprüft werden.

”Die hier zugrunde gelegten Verfassungstexte und Gesetze stammen insbesondere aus dem offiziellen spanischen Boletín Oficial del Estado (BOE)”

  • Die konsolidierten Fassungen des BOE dienen der Information.
  • Für verbindliche juristische Zwecke ist die jeweils amtliche Veröffentlichung maßgeblich.